Statuten

Stand: Mai 2010, Generalversammlung vom 11.05.2010

 

§1     Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)      Der Verein führt den Namen "Basketball-Bundesjugendleistungszentrum" (in der Folge kurz BBLZ genannt).

(2)      Das BBLZ hat seinen Sitz in Klosterneuburg.

(3)      Die Tätigkeit des BBLZ erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

 

§2     Zweck des BBLZ

(1)      Zweck des BBLZ ist die Förderung der Entwicklung des Basketball spielenden Nachwuchses.

(2)      Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a)  Auffinden und Fördern von Talenten, insbesondere in Zusammenarbeit mit der Schule und dem österreichischen Bundesheer.

b)  Betreuung und Förderung von Lehrer/innen; Trainer/innenfortbildung für den Nachwuchsbereich und Veranstaltung von Trainer/innenlehrgängen in Abstimmung mit dem Fachverband.

c)  Bildung von Nachwuchsmannschaften, die am Meisterschaftsbetrieb teilnehmen können.

d)  Betreuung und Förderung von Kadern; individuelle Förderung und Betreuung von Spitzenspieler/innen; Veranstaltung von Trainingslehrgängen.

e)  Sportmedizinische und trainingswissenschaftliche Betreuung.

(3)      Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

 

§ 3    Aufbringung der Mittel

(1)      Die finanziellen Mittel können aufgebracht werden durch:

a)  Die Republik Österreich, vertreten durch die für die Belange von Bewegung und Sport zuständigen Bundesministerien.

b)  Jene Bundesländer, in denen Leistungszentren als Trainings- und Ausbildungsorte eingerichtet sind.

c)  Jene Gemeinden, in denen Leistungszentren als Trainings- und Ausbildungsorte eingerichtet sind.

d)  Den für Basketball zuständigen Bundesfachverband.

e)  Die für Basketball zuständigen Landesfachverbände.

f)   Sonstige Zuschüsse

(2)      Die anteilig eingebrachten Mittel kommen insgesamt zugute:

a)  den regionalen und übergeordneten Verwaltungskosten.

b)  der Abgeltung für geleistete administrative, organisatorische Tätigkeiten oder Trainertätigkeit durch einzelne Personen oder Einrichtungen.

c)  Ausgaben im Zusammenhang mit der Trainingsgestaltung (zB Hallenmieten)   , mit Wettkämpfen, Veranstaltungen oder Lehrgängen.

d)  Ausgaben im Zusammenhang mit  oder der Förderung der Entwicklung von  Spitzensportlern/Spitzensportlerinnen..

 

§ 4    Mitgliedschaft

(1)      Die Mitglieder des BBLZ werden in folgende Kategorien eingeteilt:

1. Ordentliche Mitglieder

2. Außerordentliche Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

(2)      Ordentliche Mitglieder können sein:

a)  Die für die Belange des außerschulischen und schulischen Sports zuständigen Bundesministerien.

b)  Die für jene Gemeinden, in denen Leistungszentren als Trainings- und Ausbildungsorte eingerichtet sind, zuständigen Bundesländer.

c)  Jene Gemeinden, in denen Leistungszentren als Trainings- und  Ausbildungsorte eingerichtet sind.

d)  Der für Basketball zuständige Bundesfachverband.

e)  Die für Basketball zuständigen Landesfachverbände jener Bundesländer, in denen Leistungszentren als Trainings- und  Ausbildungsorte eingerichtet sind.

(2)      Als Außerordentliche Mitglieder können physische bzw. juristische Personen vom Vorstand aufgenommen werden, die Leistungen zur Erreichung des Vereinzweckes beibringen (z.B. kooperierende Vereine, Wirtschaftspartner).

(3)      Ehrenmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste ernannt werden.

 

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)      Ein Antrag um Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied hat an den Vorstand zu erfolgen.

(2)      Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)      Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung

 

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)      Freiwilliger Austritt:

a)  Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Der Austritt muss jedoch zu seiner Gültigkeit schriftlich beim Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten angezeigt werden.

b)  Das austretende Mitglied kann gegen den Verein keinerlei Ansprüche stellen, es ist jedoch verpflichtet, die bis zum Kündigungstermin bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.

(2)      Ausschluss:

a)  Ordentliche Mitglieder können nicht ausgeschlossen werden.

b)  Andere Mitglieder können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie den Vereinszweck verletzen oder die Interessen des BBLZ schädigen.

     Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.

     Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

 

§ 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)      Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des BBLZ teilzunehmen, so ferne die Mitglieder dem  § 8 entsprechen.

(2)      Ordentliche Mitglieder sind in der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht mit zwei Stimmen, wobei die Stimmabgabe delegiert werden kann.

(3)      Außerordentliche Mitglieder sind in der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht mit einer Stimme.

(4)      Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des BBLZ nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des BBLZ Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Zuschüsse in der von der Generalversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet.

 

§ 8    Organe

a)  Generalversammlung

b)  Vorstand

c)  Geschäftsführung

d)  Rechnungsprüfer/innen

 

§ 9    Generalversammlung

(1)      Die ordentliche Generalversammlung soll grundsätzlich jährlich im ersten Kalenderviertel stattfinden.

(2)      Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich an jedes Mitglied.

(3)      Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a)  Entgegennahme des Bestellungsvorschlages des Vorstandes

b)  Entgegennahme und Beschlussfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

c)  Die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Rechenschaftsberichtes

d)  Entgegennahme des Bestellungsvorschlages der Rechnungsprüfer

e)  Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

f)   Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

g)  Festsetzung der Anteile der ordentlichen Mitglieder bei der Aufbringung der Mittel

h)  Statutenänderung

i)   Beschluss über Auflösung des BBLZ.

(4)      Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Beschlüssen zur Statutenänderung, Festsetzung der Anteile bei der Aufbringung der Mittel oder Auflösung des BBLZ, ist eine Beschlussfähigkeit nur bei Anwesenheit von mehr als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.

(5)      Beschlüsse über die Anteile der ordentlichen Mitglieder bei der Aufbringung der Mittel, über Statutenänderungen und Auflösung benötigen Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6)      Über die Generalversammlung ist vom/von der Schriftführer/in ein Protokoll zu führen, in welchem deren Verlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten wird. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben.

(7)      Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der/die eines an Jahren älteste Vertreter/in eines Vorstandsmitglieds den Vorsitz.

 

§ 10  Vorstand

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen.     

(1)      Der Vorstand besteht aus je zwei Vertreter/innen der ordentlichen Mitglieder und zwei Vertreter/innen aller außerordentlichen Mitglieder.

(2)      Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:

a)  Dem Vorstand obliegt insbesondere die Erstellung eines Jahresvoranschlages, sowie Abfassung eines Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b)  Vorbereitung der Generalversammlung

c)  Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

d)  Verwaltung des Vereinsvermögens

e)  Bestellung eines/einer oder mehrerer Geschäftsführer/innen

f)   Bestellung von Leiter/innen regionaler Zentren.

(3)      Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist beliebig oft möglich.

(4)      Im Vorstand sind folgende Funktionen aufzuteilen:

a) und b) Vorsitzende/r und dessen/deren Stellvertreter/in für die Vertretung des BBLZ nach außen; Einberufung der Sitzungen des Vorstandes und Vorsitz.

c) und d) Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in; führt bei allen Sitzungen und Versammlungen das Protokoll.

e) und f) Finanzreferent/in und dessen/deren Stellvertreter/in: ordnungsgemäße Finanzgebarung.

g)  Weitere Vorstandsmitglieder als Beiräte, auch für allfällige besondere Aufgaben.

(5)      Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor den Sitzungen eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(6)      Beschlüsse des Vorstandes bedürfen grundsätzlich einer einfachen Mehrheit, bei der Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführung einer Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende, der/die ebenfalls mitzustimmen hat, mit seiner/ihrer Stimme den Ausschlag.

(7)      Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen.

(8)      Ausfertigungen und Bekanntmachungen des BBLZ müssen vom/von der Vorsitzenden und Schriftführer/in bzw. deren Stellvertreter/in unterzeichnet werden. In Angelegenheiten der Finanzgebarung hat anstelle des Schriftführers/der Schriftführerin der/die Finanzreferent/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden zu unterfertigen.

(9)      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.

          Sieht der Vorstand gem. § 8c eine Geschäftsführung für den Verein vor, so ist diese für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Die Geschäftsführung zeichnet für die laufenden Geschäfte, soweit sich der/die Vorsitzende nicht die Zeichnung vorbehalten hat.

 

§ 11  Geschäftsführung

(1)      Die Geschäftsführung leitet das Leistungszentrum im administrativen, sportlichen und finanziellen Bereich und ist dem Vorstand direkt verantwortlich.

(2)      Sie führt die Gesamtgeschäfte in Zusammenarbeit mit den Leiter/innen von regionalen Zentren (§ 12).

(3)      Sie ist jeder Beratung des geschäftsführenden Vorstandes und des gesamten Vorstandes beizuziehen und verfügt über keine Stimme. Vor allem in regelmäßigen Beratungen mit dem geschäftsführenden Vorstand ist eine einvernehmliche Vorgangsweise sicherzustellen.

(4)      Die Geschäftsführung hat rechtzeitig eine vorausschauende Planung aller Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den regionalen Leiter/innen durchzuführen und die dafür notwendigen Mittel zu erheben.

(5)      Die Geschäftsführung hat zu den regionalen Leiter/innen einen engen Kontakt aufrechtzuerhalten.

(6)      Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass die Geschäfte an den regionalen Zentren durchgeführt werden können, dazu zählt insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der dort notwendigen finanziellen Mittel.

 

§ 12  Regionale Zentren

(1)      Leiter/innen von regionalen Zentren führen dieses im administrativen, sportlichen und finanziellen Bereich und sind der Geschäftsführung direkt verantwortlich.

(2)      Sie können einer Vorstandssitzung (des geschäftsführenden Vorstandes oder des gesamten Vorstandes) beigezogen werden und verfügen über keine Stimme.

 (3)     Sie haben rechtzeitig eine vorausschauende Planung aller Aktivitäten durchzuführen und die dafür notwendigen Mittel zu erheben.

 

§ 13  Rechnungsprüfer/innen

          Den Rechnungsprüfern/prüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und/oder der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(1)      Die Finanzkontrolle wird durch 2 von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zur Kenntnis genommene Rechnungsprüfer/innen jährlich durchgeführt.

(2)      Je ein/e Rechnungsprüfer/in wird von der Republik Österreich und einem/einer Vertreter/in der Bundesländer entsendet.

 

§ 14  Schiedsgericht

(1)      In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2)      Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter/innen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3)      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 15  Auflösung des BBLZ

(1)      Die freiwillige Auflösung des BBLZ kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

(2)      Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Diees Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.